Allgemeine Geschäftsbedingungen für Windsogberechnungen
Friedrich Ossenberg-Schule GmbH + Co. KG, Amerikastraße 2, 58675 Hemer, DEUTSCHLAND
(nachfolgend „FOS®“)
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen für Windsogberechnungen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die AGB gelten auch ohne ausdrückliche Bezugnahme für zukünftige Leistungen zwischen den Parteien.
1.2
FOS® schließt ausschließlich mit Unternehmern Verträge. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Angebote, Auftragsbestätigung
2.1
Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. Technische Beschreibungen in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen sind unverbindlich.
2.2
An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber drei Wochen gebunden. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von FOS® bestätigt wird. Dies gilt entsprechend für Ergänzungen und Modifikationen.
2.3
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet.
3. Preise und Zahlungen
3.1
Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.
3.2
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen werden Windsogberechnungen nach tatsächlich angefallenem Aufwand abgerechnet. Wurde kein Stundensatz vertraglich vereinbart, gilt der jeweils aktuell gültige Stundensatz nach der Preisliste von FOS®. Die Windsogberechnungen Fachplaner werden zu den jeweils gültigen Pauschalen abgerechnet. FOS® berechnet für die Durchführung einer Windsogberechnung Fachplaner einen Mindestbetrag von zwei Dachflächenpauschalen. Wurde vertraglich keine Pauschale vereinbart gilt die jeweils aktuell gültige Pauschale nach der Preisliste von FOS®.
3.3
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind zahlbar gemäß dem angegebenen Datum oder wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei Zahlstelle.
3.4
Vorarbeiten wie Proben, Entwürfe, Skizzen oder Konzepte werden zusätzlich berechnet.
3.5
Stellen sich nach der Auftragsvergabe notwendige Mehrarbeiten heraus, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, so kann die FOS® diese zusätzlich berechnen. Übersteigt der Aufpreis 10% des Gesamtpreises, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, er ist vorher von FOS® auf die außerplanmäßige Preiserhöhung hingewiesen worden und hat ihr nicht schriftlich widersprochen.
4. Leistungsgegenstand
FOS® führt Windsogberechnungen nach der Fachregel des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks, Stand 12/2012, durch. Darin wird der Bedarf an Sturmklammern mittels vom Auftraggeber übermittelter Informationen berechnet. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, bei der technischen Umsetzung des Ergebnisses der Windsogberechnung die darin enthaltenen Messergebnisse, insbesondere Verlege, Schema und Anzahl der Befestigungen, entsprechend zu berücksichtigen. Vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 11. übernimmt FOS keine Haftung für Abweichungen von der Winsogberechnung. FOS® ist berechtigt, die Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
5. Übertragung von Nutzungsrechten
5.1
Die an der Windsogberechnung, den einzelnen Informationen sowie ggf. eingebundenen Elementen entstehenden Urheberrechte liegen bei FOS®. FOS® räumt dem Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht an der Windsogberechnung, beschränkt auf den jeweiligen eigenen Zweck der Windsogberechnung, ein. Eine darüber hinausgehende Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich mittels gesonderter Vereinbarung und gegen entsprechende Vergütung.
5.2
FOS® hat Anspruch auf Nennung ihres Namens als Urheberin in Form eines Vermerks auf jeder von ihr erstellten Windsogberechnung. Sie darf diesen Copyright-Vermerk selbst anbringen und der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, ihn ohne Zustimmung von FOS® zu entfernen.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1
Der Auftraggeber hat FOS® alle zur Entwicklung der Windsogberechnung notwendigen Informationen rechtzeitig mitzuteilen. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber FOS® den Erfassungsbogen vollständig und zutreffend ausgefüllt zu übermitteln. Sofern dem Auftraggeber bekannt ist, dass für die konkrete Windsogberechnungen Informationen erforderlich sind, die über die Erfassungsmaske in dem Erfassungsbogen hinausgehen, hat er diese Informationen FOS® gesondert mitzuteilen.
6.2
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen hat die Windsogberechnung keine Gültigkeit für exponierte Lagen.
6.3
Der Auftraggeber hat bei Anwendung der Ergebnisse der Windsogberechnungen zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Windsogberechnung von einer 100 %-igen Mangelfreiheit der gelieferten Dachziegel ausgegangen wird. Entsprechend der allgemein anerkannten Toleranzen gilt jedoch, dass bis zu 3 % der gelieferten Dachziegel Mängel aufweisen können.
7. Leistungszeit und Kündigung
7.1
Termine sind nur dann verbindlich, wenn diese durch FOS® ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Nichteinhaltung dieses Termins ist für die FOS® unschädlich, wenn und soweit die Verzögerung auf der Verletzung von Pflichten oder Obliegenheiten durch den Auftraggeber beruht.
7.2
Der Vertrag kann von beiden Seiten bei erheblichen Pflichtverletzungen des anderen Teils vorzeitig beendet werden, insbesondere wenn der der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 6 dieses Vertrags nachhaltig nicht nachkommt oder der Auftraggeber fällige Abschlagszahlungen nicht leistet.
7.3
Bei wirksamer Beendigung dieses Vertrages durch den Auftraggeber gehen alle Nutzungsrechte an bereits erstellten Windsogberechnungen sowie das Eigentum an allen Verkörperungen hiervon gegen Zahlung in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistungen auf den Auftraggeber über.
7.4
Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB wird ausgeschlossen.
8. Abnahme und Fälligkeit
8.1
Nach Fertigstellung der Windsogberechnung und ihrer Übertragung in den Verfügungsbereich des Auftraggebers ist der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen zu ihrer schriftlichen Abnahme verpflichtet, sofern sie keine erheblichen Mängel enthält.
8.2
Erklärt der Auftraggeber sechs Wochen nach Übergabe der Windsogberechnung die Abnahme nicht und hat er in der Zwischenzeit auch keine wesentlichen Mängel gerügt, gilt die Leistung spätestens zu diesem Zeitpunkt als abgenommen
8.3
Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.
8.4
FOS® ist jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber Teile der Windsogberechnung zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Auftraggeber zu erteilen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist. Einmal abgenommene Teile der Windsogberechnung können vom Auftraggeber später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte. Umfang und Zeitpunkt der Vergütungspflicht bleibt von einer Teilabnahme unberührt und richtet sich ausschließlich nach diesen AGB.
8.5
Nach der Gesamt-Abnahme der fertig gestellten Windsogberechnung ist die Gesamtvergütung, abzüglich bereits geleisteter Abschlagszahlungen, dem Auftraggeber in Form einer Schlussrechnung in Rechnung zu stellen.
9. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt
Kommt FOS® mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft sie bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden dem Auftraggeber sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzt. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
10. Gewährleistung / Sachmängel
10.1
FOS® leistet Gewähr wie folgt:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Leistungsergebnis sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel innerhalb von 48 Stunden schriftlich gegenüber FOS® mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Mängelrügen werden als solche nur dann anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden.
10.2
Vorbehaltlich der in Ziff. 11 haftet FOS® nicht für Schäden, die dem Auftraggeber deshalb entstehen, weil der Auftrag nicht fristgemäß fertig gestellt wurde.
10.3
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber.
11. Haftung für Pflichtverletzungen
11.1
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass FOS® eine Pflicht verletzt hat, folgendes:
FOS® haftet für ihre Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.
Darüber hinaus haftet FOS® nur in folgendem Umfang:
11.2
Verletzt FOS® eine vertragswesentliche Pflicht, also eine solche, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck nicht erfüllt werden könnte, haftet FOS® auch in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der leichten Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ersetzt FOS® den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Handelt FOS® dabei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig sondern nur leicht fahrlässig, ist diesbezügliche Haftung von FOS® auf 100.000,00 € pro Schadensfall, jährlich auf das Doppelte, begrenzt.
11.3
Liegt der Pflichtverstoß von FOS® nicht in der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, haftet FOS® nur für die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.
11.4
Die Haftung von FOS® wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.5
Der Auftraggeber hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. Angabe falscher oder unzureichender Informationen in dem Erfassungsbogen).
11.6
Vorbehaltlich vorstehende Haftungsbeschränkungen haftet FOS® nicht für Sach- oder Personenschäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber für die Windsogberechnung fehlerhafte und/oder unvollständige Daten an FOS® übermittelt hat. Dies gilt entsprechend, wenn der Auftraggeber die Ergebnisse der Windsogberechnungen gar nicht oder fehlerhaft verwendet.
12. Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Rechte des Auftraggebers aus den mit FOS® getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von FOS® nicht übertragbar. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, gegenüber Forderungen von FOS® aufzurechnen, wenn seine Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur dann ausüben, wenn es aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.
13. Allgemeines
13.1
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger unbeabsichtigter, ausfüllungsbedürftiger Lücken.
13.2
Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
13.3
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Hemer.
13.4
Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit, ist nach Wahl von uns der Sitz von uns oder der Sitz des Auftraggebers.
13.5
Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Hemer, September 2017