Schäden am eigenen Haus wie Dachschäden durch gelöste Dachpfannen, umherfliegende Gegenstände oder herabstürzende Bäume deckt die Wohngebäudeversicherung. Schäden an der eigenen Einrichtung durch eindringendes Regenwasser oder Schnee deckt die Hausratversicherung. Schäden am eigenen PKW deckt die Teil- oder Vollkaskoversicherung. Personenschäden sind entweder im Rahmen der Privathaftpflicht versichert, sofern es sich um ein selbstgenutztes Einfamilienhaus handelt, oder über eine Haus- und Grundstückseigentümerhaftpflichtversicherung bei Mehrfamilienhäusern.
Wenn Häuser oder Autos in der Nachbarschaft durch herabfallende Dachziegel von der eigenen Immobilie oder umstürzende Bäume von dem eigenen Grundstück beschädigt werden, haften die Eigentümer, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. In diesem Fall deckt die Haftpflichtversicherung bzw. Grundstückseigentümerhaftpflichtversicherung die Schäden.
Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen haften zwar für Sturmschäden, die Haftung ist jedoch von den jeweiligen vereinbarten Versicherungsbedingungen bzw. Deckungskonzepten abhängig. Bei den üblichen Bedingungen wird ein versichertes Sturmereignis ab Windstärke 8 anerkannt. Eine fehlende Windsogsicherung kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen; die Handhabung bei Versicherungen ist dabei unterschiedlich.
Personen mit Immobilienbesitz sollten sich in jedem Fall über die entsprechenden Deckungskonzepte und Ausschlussklauseln erkundigen, die dem Vertrag zugrunde liegen. Außerdem sollten sie ihre Versicherung über eine vorhandene professionelle Windsogsicherung des Daches informieren und die Möglichkeit einer Rabattierung aufgrund der Sturmsicherung ausloten.
Welche Verpflichtungen haben Personen, die ein Grundstück und eine Immobilie besitzen?
Alle Personen, die ein Grundstück und eine Immobilie besitzen, sind gesetzlich verpflichtet, ihr Gebäude und ihren Baumbestand in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Im Schadensfall müssen sie vor Gericht beweisen, dass das Haus ordnungsgemäß unterhalten wird. Mangelhaft befestigte Dachdeckungen stellen ein besonderes Risiko dar.
2010 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass sich von einem sorgfältig gewarteten Haus unterhalb der Windstärke 12 nach der Beaufortskala keine Teile ablösen sollten. Windstärke 12 entspricht einem Orkan mit Windgeschwindigkeiten ab 118 km/h. Andernfalls kann Personen, die eine Immobilie besitzen, eine mangelhafte Instandhaltung ihrer Immobilie vorgeworfen werden (AZ: 13 U 145/09).